Neue Steuergesetze für Investmentfonds ab 2018
Ab 2018 gelten neue Steuervorschriften für Investmentfonds. Hierdurch ergeben sich für viele Anleger – darunter auch Kleinsparer, Besitzer von Renten- und Lebensversicherungen – höhere Steuerzahlungen. Wir zeigen, was die Sparer zu erwarten haben.
Ausschüttungen
Zukünftig müssen die Investmentfonds für Dividenden, Mieterträge und Verkaufsgewinne aus Immobiliengeschäften 15 % Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag zahlen. Bisher steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien nach zehnjähriger Haltedauer in einem Fonds werden künftig besteuert. Steuerfrei bleiben Zinsen sowie Veräußerungsgewinne bei Aktien und anderen Wertpapieren.
Als Ausgleich für die künftig auf Fondsebene einbehaltenen Steuern werden Ausschüttungen aus den Fonds für den Anleger teilweise steuerfrei gestellt:
- 30 % bei Aktienfonds,
- 60 % bei Immobilienfonds mit mehrheitlich inländische Immobilien,
- 80 % bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Investitionen,
- 15 % bei Mischfonds mit Aktienanteil von 25 % und höher sowie
- anteilig der Freistellung der einzelnen getätigten Fondsanlagen bei Dachfonds.
Fonds in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen wie Riester- oder Basisrentenversicherungen sind von diesen neuen Regeln ausgenommen und bleiben in der Ansparphase wie bisher steuerfrei.
Vergleich zur bisherigen Regelung
Erzielt ein Anleger Dividenden in Höhe von 1.000 € aus einem inländischen Aktienfonds, gilt bis zum 31.12.2017: Der Anleger versteuert 1.000 € mit 25 % Abgeltungsteuer sowie Solidaritätszuschlag, ihm verbleiben 736,25 €.
Ab 2018 werden zunächst auf Fondsebene Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 15 % einbehalten, so dass 850,00 € an den Anleger zur Auszahlung kommen. Hiervon werden 30 %, also 255,00 € steuerfrei gestellt, auf die restlichen 595,00 € werden Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 149,81 € fällig. Dem Anleger verbleiben somit 700,19 €.
Ab 2018 erzielte Veräußerungsgewinne steuerpflichtig auch bei vor 2009 gekauften Fondsanteilen
Wurden Fondsanteile vor der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 erworben, so bleiben bis zum 31.12.2017 bestehende Wertsteigerungen oder erzielte Veräußerungsgewinne steuerfrei. Wertsteigerungen dieser „Alt-Anteile“ nach diesem Datum werden grundsätzlich abgeltungsteuerpflichtig. Da für Veräußerungsgewinne aus diesen „Alt-Anteilen“ ein Freibetrag von 100.000 € pro Person gewährt wird, greift die Besteuerung erst nach Verbrauch dieses Freibetrags.
Vorabversteuerung bei thesaurierenden Fonds
Alle Fonds, die ihre Erträge wieder anlegen, sogenannte thesaurierende Fonds, müssen ab 2018 eine Vorabpauschale abführen. Diese errechnet sich aus dem Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Jahresbeginn. Die Vorabpauschale würde derzeit höchstens 0,77 % betragen (70 % des von der Bundesbank festgelegten Basiszinses) und ist dabei auf den jährlichen Wertzuwachs des Fonds begrenzt. Das entspricht 77 € bei einem Fondswert von 10.000 €. Die Vorabpauschale kann je nach Fonds noch durch den oben genannten Freibetrag von 100.000 € und den Sparerpauschbetrag von 801 € vermindert werden.