Änderungen zum Jahreswechsel 2022
Ein neues Jahr steht an, demzufolge gibt es auch mal wieder einige finanzielle Änderungen. Der folgende Beitrag zeigt einen Überblick wichtiger Veränderungen ab 2022:
Grundsteuerreform und Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte
Ab dem 1. Juli 2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli und dem 31 Oktober 2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Zur Feststellung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke sind neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes mit den Verhältnissen zum 1. Januar 2022 von Bedeutung.
Nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Arbeitgeber müssen zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zahlen. Ein Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds ausführt und somit Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts (allerdings höchstens die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge) als Zuschuss leisten.
Sachbezugsfreigrenze steigt
Sachbezüge des Arbeitgebers waren bisher bis zu einer Grenze von 44 € im Monat steuerfrei. Ab 2022 erhöht sich diese Freigrenze auf 50 €. Laut Gesetz gelten nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen zielen und die Kriterien des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes einhalten, als steuerfreier Sachbezug.
Januar und Juli 2022: Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 9,82 € pro Stunde. Ab Juli 2022 steigt er auf 10,45 € pro Stunde. Die neue Bundesregierung plant jedoch den Mindestlohn im nächsten Jahr auf 12 € pro Stunde zu erhöhen. Ab welchem Zeitpunkt er umgesetzt werden soll, ist noch nicht festgelegt.
Grundfreibetrag steigt und Anpassung der Steuertariffunktion
Der Grundfreibetrag wurde aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts kurzfristig nochmals angepasst und wird im Jahr 2022 von 9.744 € auf 9.984 € angehoben. Änderungen gibt es auch bei der Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der sog. kalten Progression. Die Eckwerte des Grenzsteuersatzes verschieben sich um 1,17 %, damit inflationsbedingte Einkommenszuwächse nicht zu einer größeren Steuerlast führen.
Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab 2022 sind die Arztpraxen dazu verpflichtet, die Krankmeldung direkt an die Krankenkassen übermitteln. Ab 1. Juli 2022 stellen dann die Krankenkassen den Arbeitgebern die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung. Ob die Umsetzung bereits Mitte 2022 ohne Probleme vollzogen werden kann, bleibt abzuwarten, da der Termin schon um ein Jahr verschoben wurde.
Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung steigt
Der Zusatzbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer in die Pflegeversicherung erhöht sich von 0,25 % auf 0,35 %