Hochwasserkatastrophe im Mai/Juni 2016: Welche Steuererleichterungen für Betroffene gibt es?
Dieser Beitrag beschreibt steuerliche Erleichterungen für Aufwendungen aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Mai/Juni 2016 sowie weitere steuerliche Sonderregelungen für Hochwasserbetroffene in Bayern.
Abzug als außergewöhnliche Belastung
Von Juni bis September 2016 entstandene „unzumutbare“ Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an selbst genutzten Immobilien sind als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Nicht absetzbar ist die „zumutbare“ Belastung, die abhängig ist von Einkommenshöhe, Kinderzahl und Familienstand. Für eine Familie mit einem Kind und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 € beträgt die zumutbare Belastung beispielsweise 900 €. Bei einer Gesamtbelastung in Höhe von 2.000 € könnten also 1.100 € als Sonderausgaben abgezogen werden.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen beim Finanzamt als Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen zu lassen (Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2016). So verringert sich jeden Monat die Lohnsteuer und es verbleibt ein entsprechend höheres Nettoeinkommen.
Abzug als Handwerkerleistungen
Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am Eigenheim bis zur Höhe der zumutbaren Belastung können zwar nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Allerdings ist eine Steuererstattung als Handwerkerleistungen möglich. Bei dieser Regelung können 20 % der Ausgaben für Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie darauf entfallende Mehrwertsteuer direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Die Höhe der anrechenbaren Handwerkerleistungen ist auf 6.000 € begrenzt. Maximal können also 1.200 € (20 % von 6.000 €) von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug als Handwerkerleistungen ist das Vorliegen einer Rechnung sowie die Bezahlung durch Banküberweisung.
Weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene in Bayern
Zusätzlich zu den oben genannten Abzugsmöglichkeiten bestehen in Bayern weitere Erleichterungen. Diese werden in Kurzform in einem Faltblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern, ausführlicher in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 03.06.2016 dargestellt. Darin werden neben Verfahrenserleichterungen für Hochwassergeschädigte und für Spenden insbesondere steuerliche Sonderregelungen für Unternehmer erläutert.
In weiteren Beiträgen haben wir die Informationen zu einem zinslosen Darlehensprogramm sowie zu Soforthilfen für Betroffene der Hochwasserkatastrophe im Mai/Juni 2016 zusammengestellt.