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Hochwasserkatastrophe im Mai/Juni 2016: Welche Soforthilfen für Betroffene gibt es?

6. Juli 2016 von finatra

Die Unwetter im Mai und Juni 2016 haben in weiten Teilen Deutschlands Hochwasserschäden in Milliardenhöhe verursacht. Insbesondere in der Region Rottal-Inn, Niederbayern, gab es immense Schäden. Welche finanzielle Unterstützungsprogramme von Betroffenen genutzt werden können, erläutert der folgende Beitrag.

Finanzielle Soforthilfen in Bayern verlängert bis 30.06.2017

Die folgende Übersicht zeigt die finanziellen Soforthilfen im Freistaat Bayern, Anträge und weitere Informationen sind auf der Website des Bayerischen Finanzministeriums abrufbar. Die Anträge müssen bis spätestens 30. Juni 2017 eingereicht werden.

1) Sofortgeld

Das Sofortgeld beträgt 1.500 € pro Haushalt. Dieses wird für Privathaushalte, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Vereine als Zuschuss gewährt, wenn ein Schaden durch das Hochwasser entstanden ist und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Betriebs- bzw. Vereinsvermögen verwendet werden. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt das Sofortgeld bis zu 5.000 €. In besonderen Härtefällen sind auch höhere Beträge möglich.

2) Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“

Die Soforthilfe für Ersatzbeschaffungen wird für hochwassergeschädigte private Haushalte in Höhe von bis zu 5.000 € gewährt. Wurde trotz Versicherbarkeit der eingetretenen Schäden keine Absicherung getroffen, reduziert sich der Betrag auf 2.500 €. Die Soforthilfe verringert sich um erhaltene Versicherungsleistungen.

3) Soforthilfen „Ölschäden an Gebäuden“

Bei Ölschäden infolge des Hochwassers an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden beträgt die Soforthilfe für Eigentümer bis zu 10.000 € je Wohngebäude. Hierfür erforderlich ist der Nachweis des Ölschadens am Gebäude sowie die Vorlage von Kostenvoranschlägen. Wurde trotz Versicherbarkeit der eingetretenen Schäden keine Absicherung getroffen, reduziert sich der Betrag auf 5.000 €. Die Soforthilfe verringert sich um erhaltene Versicherungsleistungen.

4) Notstandsbeihilfen

Besteht durch die Hochwasserschäden die Gefahr einer existenziellen Notlage, sind Zuschüsse in individueller Höhe für Privathaushalte, Gewerbebetriebe, Selbstständige, Landwirte sowie Vereine möglich. Dabei kommen erhaltene Versicherungsleistungen zur Anrechnung.

Finanzielle Soforthilfe in Baden-Württemberg bis zum 31. Juli 2016

Die Soforthilfe bekommen Privatpersonen und Privathaushalte mit zu versteuerndem Jahreseinkommen unter 25.000 € bei Ledigen bzw. 50.000 € bei Verheirateten, außerdem Gewerbebetriebe mit höchstens zehn Beschäftigten. Förderfähig sind bis zu 50 % des durch das Hochwasser verursachten Schadens, sofern dieser nicht anderweitig abgedeckt ist (z.B. über Versicherungsleistungen). Die Höchstgrenze beträgt 500 € pro Person, pro Haushalt 2.500 € sowie pro Gewerbebetrieb 5.000 €. Die Soforthilfen werden nur bis zum 31. Juli 2016 gewährt. Für Informationen und Anträge steht die jeweilige Stadt oder Gemeinde zur Verfügung.

Finanzielle Soforthilfe in Nordrhein Westfalen bis zum 15. Juli 2016

Die Soforthilfe ist begrenzt auf betroffene Kommunen und Stadtbezirke in den Kreisen Borken, Kleve, Rhein-Sieg und Wesel sowie der Stadt Bonn (nähere Informationen des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen). Antragsstellung ist bis zum 15. Juli 2016 möglich.

Ein- bis Zwei-Personen-Haushalte erhalten 1.000 €. Für jede weitere Person erhöht sich dieser Betrag um 500 € bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 €. Dabei werden nur Personen berücksichtigt, die am Ort des Schadensereignisses mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Die Soforthilfe für Kleingewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe beträgt 5.000 €.

Die Begünstigten müssen versichern, dass Schäden in Höhe von mindestens 5.000 € bei Privathaushalten oder von mindestens 10.000 € bei Kleingewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben entstanden sind, eine Versicherung des Schadensfalles nicht möglich war und die Mittel zur Schadens­beseitigung verwendet werden. Die Soforthilfen des Landes sind zurückzuzahlen, wenn die Schäden zu einem späteren Zeitpunkt durch Versicherungsleistungen abgedeckt werden. Auf die Gewährung von Soforthilfe besteht kein Rechtsanspruch.

 

In weiteren Beiträgen haben wir die Informationen zu einem zinslosen Darlehensprogramm sowie zu Steuererleichterungen für Betroffene der Hochwasserkatastrophe im Mai/Juni 2016 zusammengestellt.

Beitrag aktualisiert am 22.12.2016

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