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Steuererklärung: Geld-zurück-Garantie vom Staat?

24. Mai 2017 von finatra

Sollte jeder Bürger eine Steuererklärung abgeben? Welche Ausnahmen, Fristen und Besonderheiten gibt es? Muss ich gegebenenfalls eine Nachzahlung leisten? Ein kurzer Überblick wird im folgenden Artikel gegeben.

Pflicht zur Steuererklärung?

Ja, es gibt in Deutschland Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dies gilt grundsätzlich für alle

  • Selbständigen, Gewerbetreibenden und Freiberufler,
  • Rentner mit einem zu versteuernden Einkommen über 8.652 € im Jahr 2016 (bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag auf 17.304 €),
  • Privatpersonen mit Freibeträgen auf ihrer Lohnsteuerkarte,
  • Ehepaare, die die Steuerklassen-Kombination III/V gewählt haben,
  • Arbeitnehmer mit Arbeitgeberwechsel im betreffenden Jahr oder mit mehreren Arbeitgebern gleichzeitig sowie
  • Personen mit weiteren Einkünften (z. B. Abfindung, Nebenerwerb über 410 €, Eltern-/ Kranken- oder Arbeitslosengeld).

Alle übrigen Personen müssen keine Einkommensteuererklärung abgeben. Bei Aussicht auf eine Einkommensteuererstattung kann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen, beispielsweise wenn

  • Werbungskosten über den Werbungskostenpauschbetrag hinausgehen (in Höhe von 1.000 € bei nichtselbständiger Tätigkeit),
  • hohe außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben vorliegen und/oder
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerker und Haushaltshilfen anfallen.

Welche Fristen sind einzuhalten?

Pflichtveranlagte Personen müssen bis zum 31.05. des Folgekalenderjahres (ab 2018 bis 31.07.) ihre Steuererklärung abgeben. Verlängerungen sind unter anderem auf eigenen Antrag bis maximal September (ab 2018 bis 31.12.) möglich. Gründe hierfür können Arbeitsüberlastung, Familienzuwachs oder auch schwere Krankheit sein. Bei Unterstützung durch den Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein ist eine Fristverlängerung bis maximal Dezember (ab 2018 bis 28./29.02.) des Folgekalenderjahres möglich. Verlängerungsanträge sollten rechtzeitig und in schriftlicher Form an das Finanzamt gestellt werden.

Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, hat die Möglichkeit die Erklärung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres abzugeben. Dies kann sich richtig lohnen, da ab dem 15. Monat nach Ende des Steuerjahres der Erstattungsbetrag pro Monat mit 0,5 % verzinst wird.

 Verspätungszuschlag

Richtig teuer wird das Versäumen der Abgabefrist, wenn man pflichtveranlagt ist und auf das Erinnerungsschreiben des Finanzamts nicht reagiert. In diesem Fall hat das Finanzamt die Möglichkeit einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Dieser Zuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 € betragen. Ab 2019 wird ein einheitlicher automatischer Mindest-Verspätungszuschlag eingeführt.

Freiwillig Veranlagte haben indes von dieser Seite nichts zu befürchten.

Grundfreibetrag

Durch den Grundfreibetrag soll das Existenzminimum der Bundesbürger steuerfrei blieben. Erst bei Einkünften nach dieser Grenze wird eine Einkommensteuer fällig. Bisher liegt er bei 8.652 € für Ledige und 17.304 € für zusammen veranlagte Verheiratete. 2017 erhöht sich dieser Freibetrag um 168 € bzw. 336 €.

Kann ich meine Steuererklärung selbst erstellen?

Ja, es ist nicht immer zwingend ein Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe e.V. notwendig, um die Steuererklärung zu erstellen. Neben zahlreichen guten, aber kostenpflichtigen Programmen (Preis­spanne zwischen 15 und 30 €) gibt es auch die Möglichkeit, die Einkommensteuererklärung über das kostenlose Programm „ELSTER“ der Finanzverwaltung zu erstellen. Notwendig ist hierfür lediglich ein windowsbetriebener PC. Sollte die Einkommensteuererklärung jedoch sehr umfangreich sein oder wird eine Nachzahlung erwartet, lohnt sich der Gang zum Fachpersonal.

Mittlerweile müssen nur mehr wenige Belege zusammen mit der Steuererklärung abgegeben werden: Gesetzlich vorgeschrieben sind nur Spendenbescheinigungen oder Steuerabzugs­be­schei­ni­gun­gen über die bei Zinsen und Dividenden einbehaltene Steuer. Jedoch ist es ratsam, alle Belege zumindest solange aufzuheben, bis die Einspruchsfrist abgelaufen und der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Falls das Finanzamt einen bestimmten Beleg anfordert und Sie ihn nicht vorweisen können, wird es die entsprechenden Kosten nicht anerkennen. Rechnungen für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, entsorgt die Belege erst 10 Jahre nachdem der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden ist.

Nachzahlung bei freiwilliger Veranlagung

Ergibt sich bei der freiwilligen Abgabe der Steuererklärung eine Nachzahlung, kann man die Steuererklärung ganz einfach innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides durch einen Einspruch zurücknehmen. Konsequenzen sind keine zu fürchten, da man dadurch vom Finanzamt so gestellt wird, als hätte man nie eine Erklärung abgegeben.

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