Was sich zum Jahreswechsel ändert – Neuerungen ab 2019

Auch das Jahr 2019 hält wieder einige gesetzliche Anpassungen und Besonderheiten für uns bereit. Der folgende Beitrag zeigt wichtige Änderungen.
Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag
Durch das Familienentlastungsgesetz steigt das Kindergeld ab dem 1. Juli 2019 um zehn Euro pro Kind auf 204 Euro für das erste und zweite sowie auf 210 € für das dritte Kind. Bereits zu Jahresbeginn erhöht sich der Kinderfreibetrag von 7.428 € auf 7.620 €.
Anpassung des Einkommensteuertarifs
Der Grundfreibetrag steigt für den Veranlagungszeitraum 2019 von 9.000 € auf 9.146 €. Um der „kalten Progression“ entgegenzuwirken, werden auch die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,84 % (voraussichtliche Inflationsrate) nach rechts verschoben. Damit werden inflationsbedingte Einkommenssteigerungen nicht gleich von einer höheren Steuerlast wieder aufgezehrt.
Pflegeversicherungsbeitrag steigt, Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt für Eltern ab 2019 von 2,55 % auf 3,05 % des Bruttoeinkommens an, für Kinderlose von 2,80 % auf 3,30 %. Mit den zusätzlichen Einnahmen (rund 7,6 Mrd. €) sollen zukünftige Aufwendungen für eine verbesserte Pflegeversorgung finanziert werden. In der Arbeitslosenversicherung sinkt wegen der niedrigen Arbeitslosigkeit der Beitrag ab 2019 von 3 % auf 2,5 %.
Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Zusatzbeitrags in der GKV
Ab 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur den allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 14,6 %, sondern auch den Zusatzbeitrag. Bisher mussten die Arbeitnehmer den individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenversicherung alleine zahlen.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze steigen
Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 53.100 € auf 54.450 €. Dies entspricht einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 €. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich 2019 auf 60.750 €. Somit müssen für den Eintritt in die private Krankenversicherung Angestellte 2019 monatlich mindestens 5062,50 € brutto verdienen.
Anleger: Vorabpauschale für Investmentfonds
Anfang 2019 muss erstmals die Vorabpauschale aus dem Investmentsteuerreformgesetz an das Finanzamt gezahlt werden. Es handelt sich dabei um eine jährliche Mindestbesteuerung von Erträgen aus Investmentfonds. Sie greift bei thesaurierenden und bei ausschüttenden Fonds, die ihre Erträge nur zu einem geringen Teil auszahlen. Die Vorabpauschale kann zu einem direkten Steuerabzug im Depot führen, wenn Anleger keinen ausreichenden Freistellungsauftrag bei ihrer Depotbank hinterlegt haben.
Einführung der Brückenteilzeit für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben künftig einen Rechtsanspruch, ihre Arbeitszeit für einen gewissen Zeitraum zu reduzieren. Geregelt wird die Brückenteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Außerdem wird eine Arbeitszeiterhöhung für Beschäftigte, die dauerhaft in Teilzeit arbeiten, zukünftig einfacher.
Mehr Sicherheit bei Online-Zahlungen
Ab September 2019 tritt die letzte Stufe der Payment Service Directive 2 (PSD2) in Kraft, um elektronische Zahlungen in Europa sicherer zu gestalten, d.h. die Zwei-Faktor-Authentifizierung wird zur Pflicht. Ein Passwort allein wird dann künftig nicht mehr ausreichen, um Zahlungen elektronisch auf den Weg zu schicken. E-Commerce- und Bankkunden müssen mindestens zwei Elemente aus den Kategorien Wissen (z.B. Passwort, Sicherheitsabfrage), Besitz (z.B. Chip-Karte, Smartphone) oder Inhärenz/Biometrie (z. B. Fingerabdruck, Stimme) nutzen. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise ein physischer Besitz wie das Smartphone mit einem Passwort oder einem Fingerabdruck kombiniert werden muss, damit die Zahlung erfolgt.
Gesetzlicher Mindestlohn und Sozialhilfe steigt
Der gesetzliche Mindestlohn wird 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde erhöht. Ebenfalls etwas mehr Geld bekommen Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II: Die Regelsätze erhöhen sich um 5 bis 8 Euro. So erhalten Alleinstehende mit Hartz IV künftig 424 € statt 416 €.
Sonder-AfA soll Mietwohnungsbau ankurbeln
Bauherren können von einer Sonder-AfA profitieren. Neben der planmäßigen Abschreibung von 2 % über 50 Jahre, dürfen zusätzlich über vier Jahre lang weitere fünf Prozent abgeschrieben werden.
Voraussetzungen:
- Bauantrag zwischen dem 31. August 2018 und dem 31. Dezember 2021.
- Neubau oder auch Dachaufstockungen, der Dachausbau oder die Umwidmung von Gewerbeflächen in neue Mietwohnungen.
- Keine Luxuswohnungen, sondern nur bezahlbarer Wohnraum: Baukosten dürfen maximal 3.000 € pro Quadratmeter betragen, absetzbar sind 2.000 € pro Quadratmeter.
- Die Wohnungen müssen mindestens 10 Jahre lang zu einem bezahlbaren Preis vermietet werden.