Rekorderhöhung bei der gesetzlichen Rente führt vielfach zur Steuerpflicht

Rentner in Deutschland dürfen sich freuen: Ab Juli 2016 gibt es einen deutlichen Anstieg bei den gesetzlichen Renten. Die Renten steigen in den alten Bundesländern um 4,25 % und in den neuen Bundesländern sogar um 5,95 %. Das ist die höchste Rentenerhöhung seit mehr als zwanzig Jahren. Doch die Erhöhung bleibt nicht netto wie brutto beim Rentner.
Zum Einen werden auf die gesetzliche Rente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Diese liegen in Summe derzeit bei etwa 11 %. Zum Anderen sind Renten grundsätzlich steuerpflichtig. In welchem Umfang hängt dabei vom Kalenderjahr des Rentenbeginns ab. Bezieht ein Rentner seine Altersrente zum Beispiel ab dem Jahr 2016, so muss er davon 72 % versteuern. Aber: Alle Rentenerhöhungen in den darauffolgenden Kalenderjahren müssen zu 100 % versteuert werden.
Manchen bringt die kräftige Rentenerhöhung gar die Steuerpflicht: Etwa 160.000 Rentner zusätzlich werden per Juli 2016 mit ihren Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.652 € (bzw. 17.304 € bei Zusammenveranlagung) überschreiten. Sie erhalten damit Post vom zuständigen Finanzamt mit dem Hinweis zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung. Von der Höhe gesetzlicher als auch privater Rentenansprüche erfährt das Finanzamt nämlich im Zuge einer automatischen Meldung der jeweiligen Rententräger.
Daher empfiehlt es sich auch für Rentner, die bisher keine Einkommensteuer zahlen mussten, Belege für bestimmte Aufwendungen zu sammeln, die sie von der Steuer absetzen können. Folgende Kosten können unter anderem steuerlich geltend gemacht werden:
Werbungskosten:
Für Rentner gilt eine Werbungskostenpauschale von 102 € pro Jahr. Wer höhere Werbungskosten nachweisen kann, kann diese steuerlich geltend machen, Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Kosten für die Renten- oder Steuerberatung, Beiträge zu Gewerkschaften oder Kontoführungsgebühren (tatsächliche Gebühren oder 16 € Jahrespauschale).
Sonderausgaben:
Für Sonderausgaben wird eine jährliche Pauschale von 36 € bei Einzelveranlagung berücksichtigt, bei gemeinsamer Veranlagung 72 €. Auch hier gilt, wer höhere Kosten nachweisen kann, kann diese von der Steuer absetzen. Zu den Sonderausgaben zählen typischerweise Spenden für gemeinnützige Zwecke, Unterhaltleistungen an den geschiedenen Partner, Kirchensteuerzahlungen.
Vorsorgeaufwendungen, also beispielsweise Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zu Haftpflicht-, Risiko- oder Unfallversicherungen sind ebenso abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen:
Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen können Rentner zum Beispiel Kosten für Medikamente, Krankenhaus- und Kuraufenthalte oder Bestattungskosten steuermindernd ansetzen. Auch Aufwendungen für den barrierereduzierenden Umbau der selbstgenutzten Immobilie gelten als außergewöhnliche Belastungen.
Der Altersentlastungsbetrag steht über 64-Jährigen zu, die Höhe richtet sich nach dem Geburtsjahr. Für den Geburtsjahrgang 1952 sind maximal 1.064 € abzugsfähig. Hinterbliebene erhalten einen Pauschbetrag von 370 €. Je nach Grad der Behinderung (GdB) ist auch ein Behinderten-Pauschbetrag zwischen 310 € und 1.420 € abzugsfähig.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen beispielsweise Hausmeisterleistungen, Haushaltshilfe, Gartenarbeit und Grundstückspflege. Bewohner von Mehrfamilienhäusern zahlen diese Leistungen meist bereits im Rahmen der Nebenkosten. In der Nebenkostenabrechnung werden die haushaltsnahen Dienstleistungen separat aufgeführt. Die Höhe der abzugsfähigen Lohnkosten für Haushaltshilfen beträgt 2.550 €, für Handwerkerleistungen 6.000 €. Ein Fünftel davon wird direkt von der Steuerlast abgezogen. Wer privat eine Haushaltshilfe oder einen Hausmeister beauftragt, sollte sich auf jeden Fall eine Rechnung ausstellen lassen und diese per Überweisung bezahlen, um entsprechende Nachweise für das Finanzamt vorlegen zu können.