Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Im November 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags für einen Großteil der deutschen Bevölkerung, die sogenannten unteren und mittleren Einkommensschichten, beschlossen. Ab 2021 wird der SolZ für ca. 90 Prozent der derzeitigen SolZ-Zahler komplett wegfallen. Erst bei einem jährlichen Bruttojahresverdienst von ca. 73.000 € (Alleinstehende) ist der SolZ noch zu berücksichtigen.
In dem Gesetz wird die jährliche Freigrenze, bis zu der kein SolZ zu zahlen ist, von einer Einkommensteuerlast in Höhe von 972 € auf 16.956 € angehoben. Bei Ehepaaren mit Zusammenveranlagung liegt die SolZ-Grenze zukünftig bei einer gemeinsamen Einkommensteuer in Höhe von 33.912 €. Erst wenn die jährliche Einkommensteuer größer als 16.956 Euro (Alleinstehende) bzw. 33.912 € (Verheiratete) ist, dann kommt eine SolZ-Belastung zustande.
Doch auch Besserverdiener dürfen sich freuen, denn künftig fallen Alleinstehende mit einem jährlichen Bruttoeinkommen zwischen ca. 73.000 € und 109.000 € in die sogenannte Milderungszone. Diese Milderungszone wurde eingeführt um einen sprunghaften Anstieg des SolZ zu vermeiden, sobald der Steuerzahler etwas mehr als 73.000 € im Jahr verdient und die Freigrenze von 16.956 € bei der zu zahlenden Einkommensteuer überschreitet. Innerhalb der Milderungszone wächst der Solidaritätszuschlag mit steigendem Einkommen. Ohne diese Zone müsste der Steuerzahler den kompletten 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlag auf seine Einkommensteuer zahlen, sobald er um einen Euro über der Freigrenze liegt. Etwas mehr als 6 % der Steuerzahler werden 2021 voraussichtlich in der Milderungszone landen.
Die Alleinstehenden mit einem Einkommen von mehr als 109.000 € (bzw. bei Ehepaaren mindestens 218.000 €) werden nicht entlastet. Dies betrifft ca. 3,5 % der Steuerzahler.