Jobben im Studium: Was ist in Punkto Steuern und Sozialversicherung zu beachten?
Studieren kostet Geld. Trotz Unterstützung durch die Eltern und Bafög arbeiten viele Studierende neben dem Studium, um ihr monatliches Einkommen aufzubessern. Fast zwei Drittel der Studierenden finanzieren ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise mit Mitteln aus eigener Erwerbstätigkeit. Doch wie sieht es bei Studentenjobs mit Steuern und Sozialversicherungen aus?
Geringfügige Beschäftigungen
Eine geringfügige Beschäftigung oder ein sogenannter Minijob liegt dann vor, wenn das monatliche Einkommen einen Verdienst von 450 € nicht überschreitet. Seit dem 01.01.2013 sind geringfügig Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Damit erwerben Minijobber vollwertige Beitragszeiten für die Rente, Anspruch auf Rehabilitation und sind unmittelbar förderberechtigt für die Riester-Rente. Bei geringfügigen Beschäftigungen leisten Arbeitnehmer nur einen geringen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 3,7 %. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber. Geringfügig Beschäftige können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierzu muss ein schriftlicher Befreiungsantrag beim Arbeitgeber gestellt werden.
Für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Minijobber keine Versicherungspflicht. Allerdings sollten Studierende beachten, dass die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zu einem Einkommen von 415 € pro Monat gilt. Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, so ist eine Absicherung in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung möglich. Der Beitrag liegt bei etwa 80 € monatlich.
Studenten mit einem Verdienst von mehr als 450 €
Liegt der monatliche Verdienst über 450 €, ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr möglich. Liegt das monatliche Einkommen bei mehr als 850 €, so beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung aktuell 9,35 %. Bei einem Verdienst zwischen 451 € und 850 € – der sogenannte Gleitzone – gelten geringere Beitragssätze, die mit dem Einkommen ansteigen. Die Beiträge werden direkt vom Arbeitgeber abgeführt.
Beispiel: Ein Student erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 1.000 €. Der von ihm zu tragende Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt somit bei 9,35 % und er muss einen monatlichen Betrag von 93,50 € leisten.
Die Beschäftigung bleibt kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Dies ist dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt.
Die 20-Stunden-Grenze kann überschritten werden, wenn man
- im Laufe eines Beschäftigungsjahres (nicht innerhalb eines Kalenderjahres) nicht mehr als 26 Wochen über 20 Stunden pro Woche arbeitet oder
- einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht, die vertraglich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (zum Beispiel während der Semesterferien) oder
- überwiegend während der Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende arbeitet. Dies ist jedoch nur in Einzelfällen und mit entsprechenden Nachweisen möglich.
Da die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei einem regelmäßigen monatlichen Einkommen von mehr als 415 € nicht mehr möglich ist, müssen sich Studierende selbst in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern.
Regelungen im Praktikum
Ein Praktikum gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und ist in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Praktikanten leisten die regulären Arbeitnehmerbeiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen. Eine Ausnahme bilden Pflichtpraktika, die aufgrund der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind.
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Absolvieren Studierende innerhalb ihres Studiums ein Pflichtpraktikum, so ist diese Beschäftigung in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei. Dies gilt unabhängig vom Einkommen.
Vor- oder Nachpraktikum
Ist ein Praktikum vor oder nach dem Studium verpflichtend vorgeschrieben, so gilt diese Beschäftigung als betriebliche Berufsausbildung und ist in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Dies gilt auch für einen Verdienst von weniger als 450 € monatlich, da betriebliche Ausbildungen von den Sonderregelungen für Mini- und Midijob ausgenommen sind.
Einkommensteuer im Studium
Je nach Höhe des Verdienstes müssen Studierende auch Einkommensteuer leisten. Dies ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreitrag von derzeit 8.652 € im Jahr überschreitet. Das tatsächliche Einkommen kann jedoch deutlich höher liegen, da verschiedene Kosten von der Steuer abgesetzt werden können:
- Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Studien- und Ausbildungskosten, etwa für Bücher, Semesterticket oder Repetitorien
- Werbungskosten, zum Beispiel Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit oder für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche – Grundsätzlich wird für jeden Arbeitnehmer eine jährliche Werbungskostenpauschale von 1.000 € berücksichtigt, auch wenn die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind.